01
Vorsorgevollmacht
Bestimmung einer Vertrauensperson für Vermögens-, Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten, mit klaren Grenzen im Innenverhältnis.
Notariat
Als Notarin in Ahrensburg gestalte ich Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen. Sie bestimmen darin, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können – klar formuliert und im Ernstfall belastbar.
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Einordnung
Ohne Vollmacht darf niemand automatisch für Sie handeln – auch Ehepartner und Kinder nicht. Das Betreuungsgericht müsste eine Betreuung einrichten. Nur in Gesundheitsangelegenheiten dürfen Ehegatten seit 2023 vorübergehend füreinander entscheiden, und das längstens sechs Monate.
Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form. Notariell ist sie dort gefragt, wo sie tatsächlich gebraucht wird: Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister ist mindestens die öffentliche Beglaubigung erforderlich, Banken akzeptieren notarielle Vollmachten regelmäßig ohne Rückfragen. Hinzu kommt, dass die Notarin die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Beurkundung prüft.
Leistungen
01
Bestimmung einer Vertrauensperson für Vermögens-, Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten, mit klaren Grenzen im Innenverhältnis.
02
Festlegung, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen erfolgen oder unterbleiben sollen.
03
Vorschlag an das Betreuungsgericht, wer im Fall einer Betreuung bestellt werden soll – und wer ausdrücklich nicht.
04
Umfassende Vertretungsmacht für private oder unternehmerische Angelegenheiten, auf Wunsch mit Untervollmacht.
05
Vollmachten und Regelungen, die die Handlungsfähigkeit des Betriebs bei Ausfall der Leitung sichern.
06
Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und Ausgabe der Ausfertigungen, die im Ernstfall vorgelegt werden.
Ablauf
01
Sie nennen uns die Personen, die für Sie handeln sollen, und den Umfang. Die Angaben können Sie vorab über die Notar-Formulare übermitteln.
02
Wir klären, welche Bereiche die Vollmacht umfassen soll, ob mehrere Bevollmächtigte vorgesehen sind und wie sie sich vertreten.
03
Sie erhalten den Entwurf mit Erläuterungen – einschließlich der Grenzen, die im Innenverhältnis gelten sollen.
04
Die Urkunde wird verlesen und erläutert; dabei wird auch die Geschäftsfähigkeit geprüft und in der Urkunde festgehalten.
05
Auf Wunsch melden wir die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister an. Sie erhalten die Ausfertigungen für die bevollmächtigten Personen.
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handeln darf. Sie wirkt unmittelbar und macht eine gerichtliche Betreuung in der Regel entbehrlich.
Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn es doch zu einer Betreuung kommt. In ihr schlagen Sie dem Gericht eine Person vor – und können ebenso benennen, wer es nicht sein soll. Das Gericht folgt dem Vorschlag, soweit er dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Die Patientenverfügung sagt, was geschehen soll: Sie richtet sich an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und legt fest, welche Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht sind. Beides zusammen – Vollmacht und Verfügung – ist der übliche Weg.
Wirksam ist eine Patientenverfügung nur, wenn sie hinreichend konkret ist. Allgemeine Formeln wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ genügen nicht – erforderlich sind Angaben zu bestimmten Behandlungssituationen und den dann gewünschten oder abgelehnten Maßnahmen.
Sinnvoll ist es, die Verfügung mit der Vorsorgevollmacht zu verbinden: Die bevollmächtigte Person setzt den festgelegten Willen gegenüber Ärzten und Klinik durch. Für die Patientenverfügung selbst genügt die Schriftform; beurkundet wird sie meist gemeinsam mit der Vollmacht.
Fällt die Geschäftsführung unvorbereitet aus, steht schnell die Handlungsfähigkeit des Unternehmens in Frage: Zahlungen, Verträge, Anmeldungen zum Handelsregister und Beschlüsse der Gesellschafter brauchen eine Person, die wirksam handeln darf.
Wir stimmen die private Vorsorgevollmacht mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ab und gestalten – wo nötig – gesonderte Vollmachten für den betrieblichen Bereich. Weiterführend: Unternehmen und Gesellschaften.
Vorsorge und Nachlassplanung greifen ineinander. Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, erleichtert den Angehörigen die ersten Wochen; umgekehrt sollten Übertragungen zu Lebzeiten und die letztwillige Verfügung zur Vollmacht passen.
Wir sehen beides gemeinsam an und regeln es in einem Zug. Mehr dazu unter Testament und Erbvertrag.
Fragen und Antworten
Vorgeschrieben ist die notarielle Form nicht. Sie ist aber erforderlich oder dringend zu empfehlen, wenn die Vollmacht Grundbesitz, Bankgeschäfte, Kredite oder Unternehmensbeteiligungen umfassen soll – dort wird sie sonst häufig nicht anerkannt.
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handeln darf. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen erfolgen oder unterbleiben sollen. In der Praxis werden beide miteinander verbunden.
Die Gebühren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und richten sich nach dem Vermögen und dem Umfang der Vollmacht. Sie sind bundesweit einheitlich; eine Kostenschätzung erhalten Sie vorab.
Eine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen und die im Ernstfall erreichbar ist. Möglich sind auch mehrere Bevollmächtigte – etwa getrennt nach Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten oder mit gegenseitiger Vertretung.
Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Betreuungsgerichte fragen dort an, bevor sie eine Betreuung einrichten. Die Anmeldung übernehmen wir auf Wunsch für Sie; der Inhalt der Urkunde wird dabei nicht hinterlegt.
Dann bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer – nicht zwingend die Person, die Sie gewählt hätten. Ehegatten dürfen einander seit 2023 in Gesundheitsangelegenheiten vorübergehend vertreten, längstens sechs Monate und nur unter engen Voraussetzungen.
Ja, solange Sie geschäftsfähig sind. Wichtig ist, die Ausfertigungen zurückzufordern: Wer sie vorlegt, kann nach außen weiter auftreten. Wir erläutern das im Termin und vermerken den Widerruf auf Wunsch beim Vorsorgeregister.
Weitere Themen im Notariat
Testament, Erbvertrag und Übertragungen zu Lebzeiten – abgestimmt auf die Vollmacht.
Vermögensregelungen unter Partnern, die neben der Vorsorge Bestand haben sollen.
Öffentlich beglaubigte Vollmachten für Grundbuch, Register und Behörden.
Ihre Notarin
Rechtsanwältin & Notarin · Fachanwältin für IT-Recht
Als Notarin in Ahrensburg begleite ich Sie persönlich durch Ihr Anliegen: vom ersten Gespräch über den Entwurf bis zur Beurkundung und zum Vollzug. Als Amtsträgerin berate ich dabei alle Beteiligten unabhängig und unparteiisch.
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