01
Notarielles Testament
Entwurf und Beurkundung des letzten Willens, einschließlich Vermächtnissen, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung und Ersatzerbfolge.
Notariat
Als Notarin in Ahrensburg gestalte ich Testamente, Erbverträge und Übertragungen zu Lebzeiten. Ziel ist eine Nachlassregelung, die den tatsächlichen Willen abbildet und im Erbfall ohne Auslegungsstreit umgesetzt werden kann.
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Einordnung
Ein Testament können Sie jederzeit allein errichten und ebenso jederzeit widerrufen. Der Erbvertrag wird dagegen mit einer anderen Person geschlossen und bindet: Von den vertragsmäßigen Verfügungen kann man sich nur unter engen Voraussetzungen wieder lösen. Er bedarf immer der notariellen Beurkundung.
Welche Form die richtige ist, hängt weniger vom Vermögen ab als von der Frage, ob Bindung gewollt ist – etwa unter Ehegatten, in Patchwork-Konstellationen oder wenn eine Übertragung zu Lebzeiten abgesichert werden soll. Wir ordnen beide Wege für Ihre Lage ein und gestalten die Urkunde entsprechend.
Leistungen
01
Entwurf und Beurkundung des letzten Willens, einschließlich Vermächtnissen, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung und Ersatzerbfolge.
02
Bindende Nachlassregelung zwischen Ehegatten, Partnern oder Familienmitgliedern, auf Wunsch mit vereinbarten Rücktrittsrechten.
03
Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, abgesichert durch Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrechte.
04
Vereinbarungen mit Angehörigen, die spätere Ansprüche der Höhe nach begrenzen oder ganz ausschließen.
05
Verträge zwischen Miterben über die Verteilung des Nachlasses, einschließlich der Übertragung von Grundbesitz.
06
Nachfolgeregelungen, die zum Gesellschaftsvertrag passen und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sichern.
Ablauf
01
Sie schildern Ihre Familien- und Vermögenssituation. Über die Notar-Formulare können Sie die Angaben und Beteiligten vorab übermitteln.
02
Wir besprechen, was Sie erreichen möchten, und ordnen die Möglichkeiten ein – Testament, Erbvertrag oder Übertragung zu Lebzeiten.
03
Sie erhalten einen ausformulierten Entwurf mit Erläuterungen zu den rechtlichen Folgen der einzelnen Regelungen.
04
Änderungswünsche arbeiten wir ein. Offene Punkte – etwa zur Pflichtteilslage – klären wir vor dem Termin.
05
Die Urkunde wird verlesen und erläutert. Die Notarin prüft dabei auch, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung vorliegen.
06
Die Urkunde kommt in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und wird im Zentralen Testamentsregister vermerkt, damit sie im Erbfall gefunden wird.
Ein handschriftliches Testament ist zulässig und kostet nichts – es scheitert in der Praxis aber oft an der Form, an unklaren Formulierungen oder daran, dass es nicht gefunden wird. Die notarielle Errichtung nimmt diese Risiken: Der Wille wird juristisch gefasst, die Urkunde amtlich verwahrt und registriert.
Besonders sinnvoll ist sie bei Immobilienbesitz, Unternehmensbeteiligungen, zweiten Ehen und Kindern aus mehreren Beziehungen sowie bei Vermögen im Ausland. Zum Vergleich beider Wege: handschriftliches und notarielles Testament.
Ein weiterer Punkt ist praktischer Natur: Beim Grundbuchamt und bei Banken genügt in der Regel die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments mit der Eröffnungsniederschrift. Ein Erbschein – und die damit verbundenen Kosten – wird dann meist nicht benötigt.
Kinder, Ehegatten und unter Umständen Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Er richtet sich auf Geld und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Enterben allein löst das Thema also nicht.
Gestalten lässt es sich trotzdem: über notarielle Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung, über Übertragungen zu Lebzeiten mit Anrechnungsbestimmung oder über Regelungen, die Liquidität für den Fall des Anspruchs schaffen – wichtig vor allem, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Betrieb besteht.
Viele Ehepaare setzen sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben – bekannt als Berliner Testament. Das schützt den überlebenden Partner, bindet ihn aber auch und kann Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall auslösen.
Ob die gewünschte Bindung besser über ein gemeinschaftliches Testament oder über einen Erbvertrag hergestellt wird und wie stark sie sein soll, entscheiden wir gemeinsam. Auch Rücktritts- und Änderungsvorbehalte lassen sich vereinbaren.
Gehört zum Nachlass eine Beteiligung an einer Gesellschaft, muss die letztwillige Verfügung zum Gesellschaftsvertrag passen. Sonst laufen beide Regelungen auseinander: Die Satzung sieht etwa eine Einziehung oder Abtretungspflicht vor, während das Testament einen anderen Erben bedenkt.
Wir prüfen beides zusammen und stimmen Nachfolgeklauseln, Testament und – falls erforderlich – eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags aufeinander ab. Mehr zur gesellschaftsrechtlichen Seite unter Unternehmen und Gesellschaften.
Fragen und Antworten
Nein. Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist wirksam. Zwingend notariell sind dagegen der Erbvertrag, der Pflichtteils- oder Erbverzicht und Übertragungen von Grundbesitz zu Lebzeiten.
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und damit nach dem Wert des Vermögens. Sie sind bundesweit einheitlich geregelt; eine Kostenschätzung erhalten Sie vor der Beurkundung.
In vielen Fällen ja. Grundbuchamt, Banken und Versicherungen erkennen regelmäßig die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments zusammen mit der Eröffnungsniederschrift als Nachweis der Erbfolge an. Ein Erbschein wird dann meist entbehrlich.
Ja. Ein Testament bleibt widerruflich; Sie können es jederzeit ändern oder aufheben. Anders beim Erbvertrag: Die vertragsmäßigen Verfügungen binden, sofern kein Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt vereinbart wurde.
Wenn eine Regelung verlässlich stehen soll – etwa weil eine Immobilie oder ein Betrieb bereits zu Lebzeiten übertragen wird, weil Partner ohne Trauschein einander absichern möchten oder weil eine Gegenleistung wie Pflege vereinbart wird.
Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten, häufig auf Kinder. Sie wird notariell beurkundet und lässt sich mit Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechten und einer Anrechnung auf den Pflichtteil verbinden.
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In der Urkunde kann stattdessen das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden – das prüfen wir im Einzelfall.
Weitere Themen im Notariat
Vollmacht und Verfügungen für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Übertragung von Grundbesitz mit Wohnrecht, Nießbrauch und Grundbuchvollzug.
Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag, abgestimmt auf die letztwillige Verfügung.
Ihre Notarin
Rechtsanwältin & Notarin · Fachanwältin für IT-Recht
Als Notarin in Ahrensburg begleite ich Sie persönlich durch Ihr Anliegen: vom ersten Gespräch über den Entwurf bis zur Beurkundung und zum Vollzug. Als Amtsträgerin berate ich dabei alle Beteiligten unabhängig und unparteiisch.
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