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Immobilienkaufvertrag
Entwurf, Prüfung der Eigentums- und Belastungsverhältnisse und Beurkundung beim Kauf von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken.
Notariat
Bei Immobilienkäufen, Übertragungen und Finanzierungen begleite ich Sie als Notarin in Ahrensburg durch den gesamten notariellen Prozess – von der Vertragsgestaltung über die Beurkundung bis hin zum vollständigen Vollzug der Urkunde. Im Mittelpunkt stehen klare Regelungen, eine rechtssichere Gestaltung und ein reibungsloser Ablauf für alle Beteiligten.
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Einordnung
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist nach § 311b Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Ohne Beurkundung ist er nichtig – auch dann, wenn sich Käufer und Verkäufer bereits einig sind.
Beurkundungs- oder beglaubigungspflichtig sind außerdem die Bestellung, Änderung und Löschung von Grundschulden, Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechte. Jede Eintragung im Grundbuch setzt eine notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung voraus; das Notariat bereitet sie vor und reicht sie ein.
Leistungen
01
Entwurf, Prüfung der Eigentums- und Belastungsverhältnisse und Beurkundung beim Kauf von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken.
02
Bestellung, Änderung und Löschung von Grundpfandrechten, abgestimmt mit der finanzierenden Bank und den Fälligkeiten des Kaufvertrags.
03
Übertragungen innerhalb der Familie, auf Wunsch mit Wohnrecht, Nießbrauch oder Rückforderungsrechten für die übertragende Generation.
04
Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen und Zustimmungen zur Veräußerung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
05
Erwerb vom Bauträger mit den gesetzlich vorgegebenen Zahlungsplänen, Sicherheiten und Regelungen zur Abnahme.
06
Kauf und Verkauf gewerblich genutzter Objekte sowie langfristige Miet- und Pachtverträge, soweit sie der notariellen Form bedürfen.
Ablauf
01
Sie schildern uns den Vorgang und nennen die Beteiligten, das Objekt und die Eckdaten. Über die Notar-Formulare können Sie uns die Angaben vorab übermitteln.
02
Wir sehen das Grundbuch ein und erstellen den Vertragsentwurf. Alle Beteiligten erhalten ihn zur Prüfung.
03
Offene Punkte klären wir gemeinsam. Ist ein Verbraucher beteiligt, liegt der Entwurf vor der Beurkundung regelmäßig zwei Wochen vor.
04
Im Termin wird der Vertrag vollständig verlesen und erläutert. Fragen werden beantwortet, Änderungen aufgenommen, danach wird unterschrieben.
05
Wir veranlassen die Auflassungsvormerkung, holen Genehmigungen und Löschungsunterlagen ein und teilen die Fälligkeit des Kaufpreises schriftlich mit.
06
Nach Kaufpreiszahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beantragen wir die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Der Kaufvertrag beschreibt das Objekt anhand des Grundbuchs, benennt den Kaufpreis und legt fest, wann er fällig wird. Er regelt außerdem den Zeitpunkt der Übergabe, den Übergang von Nutzen und Lasten sowie den Umfang der Haftung für Sachmängel.
Rechtlich entscheidend sind zwei weitere Punkte: die Auflassung – die Einigung über den Eigentumsübergang – und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch. Bis zur Umschreibung sichert die Auflassungsvormerkung den Anspruch des Käufers.
Zum Schutz beider Seiten wird die Zahlung erst fällig, wenn die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen: Vormerkung eingetragen, erforderliche Genehmigungen erteilt und die Unterlagen zur Lastenfreistellung beim Notariat.
Wird der Kauf finanziert, verlangt die Bank in aller Regel eine Grundschuld am Kaufobjekt – und zwar bereits, bevor der Käufer als Eigentümer im Grundbuch steht. Möglich wird das über eine Belastungsvollmacht im Kaufvertrag, die eng an den Finanzierungszweck gebunden ist.
Wir bereiten die Grundschuldbestellung mit den Unterlagen Ihrer Bank vor, beurkunden sie und veranlassen die Eintragung. Bestehende Grundpfandrechte des Verkäufers werden parallel abgelöst und gelöscht, damit der Käufer das Objekt lastenfrei erwirbt.
Bei einer Übertragung zu Lebzeiten geht es selten allein um das Eigentum. Häufig sollen sich die Übergebenden ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, Gleichbehandlung unter Geschwistern soll gewahrt bleiben oder das Grundstück soll zurückfallen, wenn bestimmte Ereignisse eintreten.
Solche Regelungen gehören in die Urkunde und werden im Grundbuch abgesichert. Sinnvoll ist es, die Übertragung mit der Nachlassplanung abzustimmen – etwa über eine Anrechnung auf den Pflichtteil. Mehr dazu unter Testament und Erbvertrag.
Steuerliche Fragen – etwa zu Freibeträgen bei Schenkungen – klären Sie bitte mit Ihrer steuerlichen Beratung; wir stimmen die Gestaltung darauf ab.
Soll ein Gebäude in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, geschieht das über die Teilungserklärung. Sie bestimmt, welche Räume Sondereigentum sind und was zum Gemeinschaftseigentum gehört, und legt die Miteigentumsanteile fest.
Ergänzt wird sie durch die Gemeinschaftsordnung: Sie regelt Nutzung, Kostenverteilung und Stimmrechte. Beides wird notariell erklärt und im Grundbuch angelegt; das Bauamt bescheinigt zuvor die Abgeschlossenheit der Einheiten.
Beim Kauf einer bestehenden Eigentumswohnung prüfen wir, ob die Veräußerung nach der Gemeinschaftsordnung der Zustimmung der Verwaltung bedarf, und holen sie ein.
Fragen und Antworten
Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und bundesweit einheitlich; sie sind damit bei jedem Notariat gleich. Ihre Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert – beim Kauf also nach dem Kaufpreis – und nach dem Umfang des Vorgangs. Eine Kostenschätzung erhalten Sie vorab.
In der Praxis meldet sich meist der Käufer, weil er die Kosten der Beurkundung trägt. Auf den Inhalt der Beratung wirkt sich das nicht aus: Die Notarin ist unabhängige Amtsträgerin und betreut Käufer und Verkäufer unparteiisch.
Erst dann, wenn die im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen vorliegen – in der Regel die eingetragene Auflassungsvormerkung, erforderliche Genehmigungen und die Unterlagen zur Löschung nicht übernommener Belastungen. Das Notariat prüft das und teilt die Fälligkeit schriftlich mit.
Der Beurkundungstermin lässt sich meist kurzfristig vereinbaren. Bis zur Umschreibung im Grundbuch vergehen üblicherweise einige Monate, weil Vormerkung, Genehmigungen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und die Bearbeitung durch das Grundbuchamt aufeinander folgen.
Einen gültigen Ausweis und Ihre Steuer-Identifikationsnummer; bei finanzierten Käufen zusätzlich die Unterlagen Ihrer Bank. Die Angaben zum Vorgang selbst übermitteln Sie am besten vorab über unsere Notar-Formulare.
Eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Sie verhindert, dass das Objekt zwischen Beurkundung und Umschreibung anderweitig verkauft oder belastet wird, und ist deshalb regelmäßig Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung.
Bei der Beurkundung wird der gesamte Inhalt einer Erklärung geprüft, verlesen und protokolliert – das ist beim Kaufvertrag vorgeschrieben. Bei der Beglaubigung wird nur die Echtheit einer Unterschrift bestätigt, etwa bei einem Grundbuchantrag.
Weitere Themen im Notariat
Übertragungen zu Lebzeiten, Testament und Erbvertrag – abgestimmt auf den Immobilienbesitz.
Vollmachten, die auch Grundbesitz umfassen, damit im Ernstfall gehandelt werden kann.
Unterschriften unter Grundbuchanträgen, Bewilligungen und Vollmachten.
Ihre Notarin
Rechtsanwältin & Notarin · Fachanwältin für IT-Recht
Als Notarin in Ahrensburg begleite ich Sie persönlich durch den gesamten notariellen Prozess: vom ersten Gespräch über den Entwurf und die Beurkundung bis hin zum vollständigen Vollzug der Urkunde. Als Amtsträgerin berate ich dabei alle Beteiligten unabhängig und unparteiisch.
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