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Gesellschaftsrecht & Verträge

Vertragsrecht

Klare Verträge schaffen verlässliche Geschäftsbeziehungen. Wir beraten Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung wirtschaftlich wichtiger Verträge.

Einordnung

Ein Vertrag verteilt Risiken. Die Frage ist, auf wen.

Wer einen Vertrag schreibt, entscheidet, wer im Ernstfall haftet, wer kündigen kann und wer beweisen muss. Genau darum geht es in der Vertragsberatung – nicht um Definitionen, sondern um die Klauseln, die später den Ausschlag geben.

Vertragsrecht gehört bei uns zum Kernbereich Gesellschaftsrecht & Verträge. Wir gestalten und prüfen Verträge für Unternehmen, Start-ups, Selbstständige und Privatpersonen – in Hamburg, in Ahrensburg und bundesweit per Telefon und Video.

Leistungen

Wobei wir Sie unterstützen

01

Vertragsgestaltung

Wir entwerfen Verträge, die zu Ihrem Geschäft passen – Kauf-, Dienst-, Werk- und Lizenzverträge ebenso wie Vertriebs- und Rahmenvereinbarungen. Klare, verständliche Formulierungen verhindern Missverständnisse, bevor sie entstehen.

02

Vertragsprüfung

Bevor Sie unterschreiben, prüfen wir, welche Pflichten und Risiken der Entwurf Ihnen tatsächlich zuweist: Haftung, Fristen, Vertragsstrafen, Kündigungsrechte – und unwirksame Klauseln, die im Streitfall ersatzlos wegfallen.

03

Vertragsverhandlung

Wir begleiten Verhandlungen und formulieren mit, damit die getroffene Einigung sich später auch im Vertragstext wiederfindet. Auf Wunsch treten wir dabei nach außen auf, auf Wunsch nur im Hintergrund.

04

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir erstellen und prüfen AGB und Nutzungsbedingungen für Unternehmen, Online-Shops und Plattformen – auch als AGB zum Festpreis. Was in AGB steht, unterliegt strengerer Kontrolle als eine ausgehandelte Abrede; wir sagen Ihnen, was trägt.

05

Unternehmens- und Kooperationsverträge

Gesellschafts-, Beteiligungs- und Geschäftsführerverträge, Kooperations- und Vertriebsvereinbarungen: die Vertragswerke, die ein Unternehmen zusammenhalten. Den weiteren Rahmen trägt unsere Beratung im Gesellschaftsrecht.

07

Haftung und Gewährleistung

Haftungsbegrenzungen, Gewährleistungsfristen und Vertragsstrafen entscheiden darüber, wer ein Risiko am Ende trägt. Kommt es zum Streit, setzen wir Ansprüche durch oder wehren sie ab – außergerichtlich und vor Gericht.

08

Vertragsmanagement und Fristen

Wir behalten Laufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen im Blick und prüfen bestehende Vertragswerke turnusmäßig auf Änderungsbedarf. Offene Forderungen aus Verträgen ziehen wir über den Forderungseinzug ein.

09

Grenzüberschreitende Verträge

Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache und Erfüllungsort entscheiden im internationalen Geschäft mit über den Wert eines Vertrags. Wir erstellen Vertragstexte auch auf Englisch und beraten insbesondere zu deutsch-amerikanischen Verträgen.

Rechtlich präzise. Unternehmerisch gedacht.

Ein Vertrag ist erst dann gut, wenn er auch im Streitfall trägt.

Die meisten Verträge werden nie gelesen, nachdem sie unterschrieben sind – bis etwas schiefgeht. Dann zählt nicht, was gemeint war, sondern was dasteht. Wir schreiben deshalb Verträge, die im Alltag praktikabel bleiben und im Konflikt belastbar sind, und sagen Ihnen offen, welche Klausel Sie wirklich schützt und welche nur beruhigt.

Typische Anlässe

Wann Mandanten uns ansprechen

Ein Entwurf liegt zur Unterschrift bereit

Die Gegenseite hat den Vertrag geschrieben – und damit die Risiken verteilt. Wir prüfen, was Sie unterschreiben, bevor Sie es tun.

Aus einem Angebot soll ein Vertrag werden

Was im Gespräch vereinbart wurde, muss im Text stehen. Wir gießen die Einigung in belastbare Klauseln.

Die AGB sind Jahre alt

Rechtsprechung und Gesetzgebung ändern sich. Wir prüfen, ob Ihre Bedingungen noch tragen.

Eine Zusammenarbeit beginnt

Kooperation, Beteiligung oder Vertrieb: Wer am Anfang regelt, wie man wieder auseinandergeht, streitet später seltener.

Der Vertragspartner leistet nicht

Wir prüfen Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Kündigung und setzen durch, was Ihnen zusteht.

Der Vertrag reicht über die Grenze

Rechtswahl und Gerichtsstand entscheiden, wo und nach welchem Recht ein Streit geführt wird – das gehört in den Vertrag, nicht vor Gericht.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Vertragsrecht

Wann sollte ein Vertrag anwaltlich geprüft werden?

Immer dann, wenn ein Vertrag längere Bindung, größere Beträge oder wesentliche Betriebsabläufe betrifft – und stets vor der Unterschrift. Nach Vertragsschluss lässt sich eine ungünstige Regelung nur noch mit Zustimmung der Gegenseite ändern.

Muss ein Vertrag schriftlich geschlossen werden?

Grundsätzlich nicht: Verträge sind formfrei und können auch mündlich wirksam zustande kommen. Das Gesetz schreibt eine Form nur für bestimmte Geschäfte vor, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b BGB) oder bei GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG) – dafür steht unser Notariat in Ahrensburg zur Verfügung. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber fast immer zu empfehlen.

Was unterscheidet AGB von einem Individualvertrag?

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen (§ 305 BGB). Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, gegenüber Verbrauchern zusätzlich den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB. Eine wirklich ausgehandelte Abrede ist dieser Kontrolle entzogen – deshalb kommt es darauf an, welche Klausel wie zustande gekommen ist.

Wie weit lässt sich die Haftung begrenzen?

Die Haftung für Vorsatz kann niemandem im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). In AGB sind zudem der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Zulässig sind dagegen abgestufte Begrenzungen der Höhe nach – wenn sie sauber formuliert sind.

Welches Recht gilt bei Verträgen mit ausländischen Partnern?

Im unternehmerischen Verkehr können die Parteien das anwendbare Recht frei wählen (Art. 3 Rom-I-Verordnung); ohne Rechtswahl entscheidet die Verordnung selbst. Bei Verbraucherverträgen bleiben die zwingenden Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaats anwendbar. Rechtswahl und Gerichtsstand gehören deshalb ausdrücklich in den Vertrag.

Können bestehende Verträge nachträglich geändert werden?

Ja, aber nur einvernehmlich: Eine Änderung ist selbst ein Vertrag und braucht die Zustimmung beider Seiten. Einseitige Anpassungen sind nur möglich, soweit der Vertrag sie vorsieht – und solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht immer stand. Wir prüfen, welcher Weg in Ihrem Fall offensteht.

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