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Abmahnfallen eines Online-Shops: Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und berechtigt Erfahren Sie was Sie beachten müssen - Abmahnfallen

In diesem Beitrag
  1. Warum braucht ein Online-Shop eine Widerrufsbelehrung?
  2. Wo muss die Widerrufsbelehrung zu finden sein?
  3. Was sollte enthalten sein?
  4. Folgen beim Fehlen oder Unvollständigkeit - Abmahnfallen

Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und berechtigt Ihre Wettbewerber Sie abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu fordern. Um das zu vermeiden, sollten Sie alle Ihre Rechtstexte sorgfältig auf ihre Rechtskonformität prüfen.

Abmahnfallen eines Online-Shops Part I - Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Warum braucht ein Online-Shop eine Widerrufsbelehrung?

Im Online-Shop werden regelmäßig Verträge mit Verbrauchern (schließen Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken ab) unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (über das Internet, Telefon, Fax – also ohne physische Anwesenheit) geschlossen. Es sind Kauf-, Werk- und Dienstverträge umfasst. Das Widerrufsrecht gilt nicht für schnell verderbliche Waren, Maßanfertigungen, Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten (es sei denn, es handelt sich um ein Abo), Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin stattfinden (z.B. Bahntickets, Pauschalreisen, Konzerte).

Wo muss die Widerrufsbelehrung zu finden sein?

Die Widerrufsbelehrung muss für den Verbraucher deutlich erkennbar sein und sich von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiterem Vertragswerk deutlich abheben. Es empfiehlt sich, diese in Ihrem Online-Shop separat darzustellen und sie dem Verbraucher in einem eigenen Dokument bereitzuhalten. Sie kann per E-Mail, Brief oder Fax versandt werden. Eine Darstellung lediglich auf Ihrer Website ist nur dann ausreichend, wenn der Link, der zur Widerrufsbelehrung führt, deutlich und unmissverständlich ohne Abkürzungen so platziert ist, dass er für den Verbraucher nicht zu übersehen ist. Zum Beispiel im Rahmen des Bestellvorgangs direkt über dem Bestellbutton.

Was sollte enthalten sein?

  • Die genaue Firmenbezeichnung
  • Ladungsfähige Anschrift des Anbieters
  • Einen Hinweis auf die vierzehntägige Widerrufsfrist
  • Einen Hinweis darauf, dass der Widerruf ohne die Angabe von Gründen erklärt werden kann
  • Einen Hinweis darauf, dass der Widerruf in Textform (Brief oder per E-Mail) oder durch rechtzeitige Rücksendung der Ware erfolgen kann
  • Ein Muster-Widerrufsformular
  • Je nach Vertragsart weitere Angaben (z.B. bei Fernabsatzverträgen: Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst nach Zugang der Ware bei dem Empfänger zu laufen beginnt)

Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher vor oder spätestens mit Abschluss des Vertrags zugehen, geht sie dem Verbraucher erst später zu, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Beim Kaufvorgang im Online-Shop (Fernabsatzvertrag) erkennt der BGH die rechtzeitige Zustellung an, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zugeht.

Folgen beim Fehlen oder Unvollständigkeit - Abmahnfallen

  • Eine fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung ist einer der häufigsten Abmahngründe von Online-Shops
  • Bekommt ein Verbraucher keine oder nur eine unvollständige, kann er den Vertrag noch bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrags widerrufen.

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In Abmahnfallen eines Online Shops Part II geht es um das fehlende oder fehlerhafte Impressum.

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